Die WW-Veranstaltungstechnik GbR erbringt alle angebotenen Leistungen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen AGB`s bedürfen der
Schriftform.
Verleih von Licht- und Tontechnik
- Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu
kommen etwaige Versandkosten.
- Gemietete Gegenstände sind bei uns abzuholen. Der Abholer muss sich bei der Abholung durch einen Personalausweis ausweisen können. Sollte der Abholer nicht der
Mieter oder das gesetzliche Organ des Mieters sein, muss er uns eine Vollmacht übergeben. Die Gefahr über die gemieteten Gegenstände geht bei Übergabe in unserem Unternehmen an den Transporteur auf
den Vertragspartner über.
- Bei Erstkunden und wenn wir es für nötig halten, behalten wir uns vor, eine Kaution für unsere Anlage/Geräte zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem
Wert der Anlage
- Alle Geräte befinden sich in einem technisch einwandfreien Zustand und werden von uns auch so zurückerwartet. Die Geräte werden nach Rückgabe innerhalb von max. drei
Arbeitstagen auf einwandfreie Funktion überprüft. Innerhalb dieser zeit behalten wir uns ein Einspruchsrecht vor. Der Mieter verpflichtet sich die Geräte auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu
überprüfen, dies bestätigt er mir seiner Unterschrift im Mietvertrag. Spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters.
- Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Termin und nur an unsere Mitarbeiter. Sollte der Mieter die ausgemachte Mietzeitüberschreiten, verlängert sich der Mietvertrag
automatisch um 24 Stunden. Sollten der Fa. WW-Veranstaltungstechnik GbR aufgrund dieser Überschreitung Ausfälle entstehen, können diese dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
- Der Mieter benutzt den Gegenstand auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Während der Mietzeit haftet der Mieter für alle Schäden, die beim Gebrauch der Mietsache an
dieser oder bei Dritten entstehen. Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturarbeiten, die aufgrund von Gewalteinwirkung oder unsachgemäßer Handhabung erforderlich werden. Beschädigungen an den
Mietgeräten, o.ä. sind der Fa. WW-Veranstaltungstechnik GbR unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter unternimmt keine Reparaturversuche.
- Geht die Mietsache verloren, wird unbrauchbar oder ist auf eine andere Art nicht mehr zur Vermietung geeignet, haftet der Mieter in vollem Umfang für die Beseitigung
des Schadens.
- Der Vertragspartner darf den Mietgegenstand nur ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Er darf über ihn in keiner Weise verfügen, ihn insbesondere nicht
verpfänden oder belasten, ihn auch nicht in anderer Wiese Dritten überlassen. Er muss ihn vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa
Dritte Zugriff nehmen sollten (z.B. durch Pfändung).
- Die Fa. WW-Veranstaltungstechnik GbR haftet nicht für Umsatzverluste oder sonstige Einbußen, die auf mangelnde Funktion oder Ausfall eines Mietgegenstandes
zurückzuführen sind. Sollten sich bei der Benutzung der Mietsache objektiv feststellbare Mängel zeigen, verpflichten wir uns, schnellstmöglich für Ersatz zu sorgen.
- Der Mieter schafft die Voraussetzungen zum Betrieb der ausgeliehenen Geräte. Der Mieter haftet für die Sicherheit der Stromanschlüsse bis zu Übergabepunkt. Dies gilt
auch für Lastpunkte bei hängenden Aufbauten und die Stabilität der verwendeten Bühnenaufbauten. Der Mietpreis wird auch fällig sollten diese Voraussetzungen nicht bestehen.
- Die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung liegt beim Mieter Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Mieter für die Beaufsichtigung der gemieteten
Gegenstände zu sorgen.
- Wenn Mitarbeiter der Fa. WW-Veranstaltungstechnik zum bedienen der Anlage gemietet sind , muss während der Veranstaltung vom Mieter die Verpflegung für den
Veranstaltungszeitraum gestellt werden.
- Bei einer Storierung des Auftrags werden 30% als Stornierungsgebühr erhoben. Ab 4 Wochen vor der Veranstaltung 50 % , 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 70 % und am
Veranstaltungstag 100 %.
Mobile Diskothek
- Der Veranstalter / Auftraggeber haftet für die Sicherheit während der Veranstaltung. Dies gilt insbesondere für durch Gewalteinwirkung seitens der Besucher
entstandene Schäden.
- Alle anfallenden Steuern und Abgaben, GEMA Gebühren u.ä. trägt der Vertragspartner. Er versichert, dass der Veranstaltungsdurchführung keine sonst wie gearteten bau-
oder feuerpolizeilichen Auflagen entgegenstehen. Sämtliche dies bezüglichen Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutze der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.
- Der Vermieter hat das Recht die Anlage abzuschalten oder auch ggf. abzubauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche
Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
- Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
- Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen, Punkte 14. und 15. die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus
Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
- Es gelten weiterhin die Punkte 9., 10., 11.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt Im übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen, in Grenzen des AGB Gesetzes,
soweit diese Geltung haben sollten, soweit wie möglich entspricht.